Gefährliche Gegenstände


Gefährliche Gegenstände dürfen nicht im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck mitgeführt werden, sofern nachstehend nicht anders angegeben. Im Handgepäck erlaubte gefährliche Gegenstände sind auch „zum Mitführen am Körper“ erlaubt, sofern nicht anders angegeben.

Alkoholische Getränke, in Einzelhandelsverpackungen, mit mehr als 24 Vol.%, aber nicht mehr als 70 Vol.% Alkohol, in Behältern von höchstens 5 l, mit einer gesamten Nettomenge von 5 l pro Person.

  •  Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck
  •  Erlaubt im oder als Handgepäck
  •  

*Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von 24% oder weniger unterliegen keinen Beschränkungen.

Sicher verpackte Munition (Patronen für Handfeuerwaffen, Unterklasse 1.4S, nur UN 0012 oder UN 0014) in Bruttomengen von höchstens 5 kg pro Person für den Eigenbedarf dieser Person, ausgenommen Munition mit Spreng- oder Brandgeschossen.
Die zulässigen Mengen für mehr als eine Person dürfen nicht in einem oder mehreren Versandstücken zusammengepackt werden.

Genehmigung erforderlich – bitte kontaktieren Sie uns

  •  Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck, wenn genehmigt
  •  Nicht im oder als Handgepäck erlaubt

Lawinenrettungsrucksack, einer (1) pro Person, mit Druckgaskartuschen der Unterklasse 2.2. Dieser kann auch mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus ausgerüstet sein, der nicht mehr als 200 mg netto der Unterklasse 1.4S enthält.
Der Rucksack muss so verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung unmöglich ist. Die Airbags innerhalb der Rucksäcke müssen mit Druckentlastungsventilen ausgerüstet sein.

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  •  Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck, wenn genehmigt
  •  Im oder als Handgepäck erlaubt, wenn genehmigt

Batterien, vereinzelt oder lose, einschließlich Lithiumbatterien, auslaufsichere Batterien, Nickel-Metall-Hydrid-Batterien und Trockenbatterien für tragbare elektronische Geräte müssen ausschließlich im Handgepäck mitgeführt werden. Artikel, die primär als Energiequelle dienen, z. B. Powerbanks, gelten als Ersatzbatterien. Diese Batterien müssen einzeln geschützt sein, um Kurzschlüsse zu verhindern.

  • Lithiummetallbatterien: Der Lithiummetallgehalt darf 2 g nicht überschreiten.
  • Lithium-Ionen-Batterien: Die Wattstundenbewertung darf 100 Wh nicht überschreiten. Jede Person ist auf maximal 20 Ersatzbatterien beschränkt.

*Der Flugzeugbetreiber kann die Mitnahme von mehr als 20 Batterien genehmigen.

Auslaufsichere Batterien: müssen 12 V oder weniger und 100 Wh oder weniger sein. Jede Person ist auf maximal 2 Ersatzbatterien beschränkt.

  •  Nicht erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck
  •  Erlaubt im oder als Handgepäck

Campingkocher und Brennstoffbehälter, mit leerem Brennstofftank und/oder Brennstoffbehälter, die einen entzündbaren flüssigen Brennstoff enthalten haben.

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  •  Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck, wenn genehmigt.
  •  Nicht im oder als Handgepäck erlaubt.

Gegenstände die handlungsunfähig machen, wie  Pfefferspray, usw., die reizende oder handlungsunfähigmachende Stoffe enthalten, sind an der Person, im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck verboten.

  •  Verboten

Kohlendioxid, fest (Trockeneis), Höchstmenge 2,5 kg pro Person, verwendet, um leicht verderbliche Güter, die nicht diesen Vorschriften unterliegen, im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck zu verpacken. Vorausgesetzt, dass das Gepäckstück (Versandstück) das Entweichen von Kohlendioxidgas erlaubt.
Aufgegebenes Gepäck muss mit „dry ice“ (Trockeneis) oder „carbon dioxide, solid“ (Kohlendioxid, fest) markiert sein sowie mit dem Nettogewicht an Trockeneis oder einer Angabe, dass es 2,5 kg oder weniger Trockeneis sind.

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  •  Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck, wenn genehmigt
  •  Erlaubt im oder als Handgepäck, wenn genehmigt

Elektronische Zigaretten (einschließlich E-Zigarren, E-Pfeifen oder andere persönliche Inhalationsgeräte), die Batterien enthalten, müssen vor unbeabsichtigter Inbetriebnahme geschützt sein.

 Elektronische Zigaretten dürfen an Bord nicht benutzt oder geladen werden.

  • Nicht erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck
  • Erlaubt im oder als Handgepäck.

Elektroschock-Waffen (z. B. Elektro-Schocker (Taser)), die gefährliche Güter enthalten, wie explosive Stoffe, verdichtete Gase, Lithium-Batterien usw., sind im Handgepäck, im aufgegebenen Gepäck und an der Person verboten.

  •  Verboten

Brennstoffzellen und Ersatzbrennstoffkartuschen zur Stromversorgung tragbarer elektronischer Geräte (z.B. Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Camcorder). Es gelten besondere Anforderungen, kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.

  • Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck
  •  Erlaubt im oder als Handgepäck

Gaskartuschen, klein, mit nicht entzündbarem Gas, die Kohlendioxid oder ein anderes geeignetes Gas der Unterklasse 2.2 enthalten. Höchstens zwei (2) kleine Gaskartuschen dürfen in ein selbstaufblasendes Rettungsmittel, wie eine Schwimm- oder Rettungsweste eingesetzt werden. Pro Passagier höchstens ein (1) solches Rettungsmittel und bis zu zwei (2) kleine Ersatz-Kartuschen. Für andere Geräte nicht mehr als vier (4) Kartuschen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 50 ml.

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  • Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck, wenn genehmigt
  • Erlaubt im oder als Handgepäck, wenn genehmigt

Gasflaschen mit nicht entzündbarem, nicht giftigem Gas, die für die Betätigung künstlicher Gliedmaßen getragen werden. Auch Ersatzflaschen in ähnlicher Größe, wenn nötig, um einen angemessenen Vorrat für die Dauer der Reise sicherzustellen.

  • Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck
  • Erlaubt im oder als Handgepäck

Haarstyling-Geräte, die Kohlenwasserstoffgas enthalten, pro Passagier oder Besatzungsmitglied höchstens ein (1) Lockenstab, vorausgesetzt, dass die Schutzkappe sicher über dem Heizelement befestigt ist. Diese Lockenstäbe dürfen zu keiner Zeit an Bord verwendet werden. Gasnachfüllpatronen für solche Lockenstäbe sind nicht im aufgegebenen Gepäck oder als Handgepäck zugelassen.

  •  Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck
  •  Erlaubt im oder als Handgepäck

Isolationsverpackungen mit tiefgekühltem, flüssigem Stickstoff (Trockenverpackungen), der vollständig in porösem Material aufgesaugt ist und nur ungefährliche Güter enthält.

  •  Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck
  •  Erlaubt im oder als Handgepäck

Verbrennungs- oder Brennstoffzellen-Motoren.

Es gelten besondere Anforderungen – bitte kontaktieren Sie uns für weitere Informationen

  •  Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck
  •  Nicht im oder als Handgepäck erlaubt

Sicherheitsstreichhölzer (eine kleine Schachtel) oder ein kleines Feuerzeug, die keine nichtabsorbierten Flüssigbrennstoffe außer Flüssiggas enthalten, zum persönlichen Gebrauch, wenn am eigenen Körper mitgeführt. Feuerzeugbenzin und Feuerzeug-Nachfüllpatronen sind nicht am eigenen Körper, als aufgegebenes Gepäck oder Handgepäck erlaubt.

„Überall-Zündhölzer“, „Blue Flame“ Anzünder  oder „Zigarrenanzünder“ sind verboten.

  •  Nur am eigenen Körper mitgeführt

Lithiumbatterien: Tragbare elektronische Geräte (PED), die Lithium-Metall oder Lithium-Ionen-Zellen bzw. -Batterien enthalten, einschließlich Medizinprodukte, wie tragbare Sauerstoffkonzentratoren (POC) und Geräte der Unterhaltungs- und Haushaltselektronik, wie Kameras, Mobiltelefone, Laptops, Tablet PCs und Ladegeräte (Powerbanks), wenn sie zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. 
Bei Lithium-Metall-Batterien darf der Lithium-Metallgehalt 2 g und bei Lithium-Ionen-Batterien die Wattstundenleistung 100 Wh nicht überschreiten. Geräte im aufgegebenen Gepäck müssen komplett abgeschaltet und vor Beschädigungen geschützt sein.
Jede Person darf maximal 15 tragbare elektronische Geräte mit sich führen.

  •  Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck
  •  Erlaubt im oder als Handgepäck
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Lithium-Batterien, als Ersatz bzw lose: Bei Lithium-Metall-Batterien darf der Lithium-Metallgehalt 2 g und bei Lithium-Ionen-Batterien die Wattstundenleistung 100 Wh nicht überschreiten. Artikel, die primär als Stromquelle dienen, z. B. Powerbanks, gelten als Ersatzbatterien. Diese Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein. Jede Person darf maximal 20 Ersatzbatterien mit sich führen.

Lithium-Batterien, als Ersatz oder lose, mit einer Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh, jedoch höchstens 160 Wh für Geräte der Unterhaltungs- und Haushaltselektronik und für tragbare medizinische elektronische Geräte (PMED). Oder solche mit einem Lithiumgehalt von mehr als 2 g, jedoch höchstens 8 g, die nur für PMED erlaubt sind. Höchstens zwei Ersatzbatterien ausschließlich im Handgepäck. Diese Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein.

Genehmigung erforderlich – bitte kontaktieren Sie uns
Sie uns oder unsere Flughafenvertretung

  • Nicht erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck
  • Erlaubt im oder als Handgepäck, wenn genehmigt


Mit Lithium-Batterien betriebene elektronische Geräte:
Für Lithium-Ionen-Batterien für tragbare elektronische Geräte (einschließlich medizinischer Geräte) gilt eine Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh, jedoch höchstens 160 Wh. Nur für tragbare medizinische elektronische Geräte sind Lithium-Metall-Batterien mit einem Lithiumgehalt von mehr als 2 g, jedoch höchstens 8 g erlaubt.

Genehmigung erforderlich – bitte kontaktieren Sie uns

  • Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck, wenn genehmigt
  • Erlaubt im oder als Handgepäck, wenn genehmigt

Gepäck mit integrierten Lithium-Batterien: Fest eingebaute Batterien. Die Batterien dürfen höchstens 0,3 g Lithium-Metall oder Lithium-Ionen von höchstens 2,7 Wh haben.

 Nur als Handgepäck zugelassen

Entnehmbare Batterien: Die Batterien müssen aus dem Gepäckstück entnommen werden, wenn das Gepäckstück aufgegeben wird. Die entnommenen Batterien müssen in der Kabine mitgeführt werden.

 Nur als Handgepäck zugelassen

Gepäckstücke mit Lithium-Batterien mit einem Lithium-Metallgehalt von mehr als 0,3 g oder einer Wattstundenleistung von mehr als 2,7 Wh: Soll das Gepäck aufgegeben werden, muss die Lithium-Batterie aus dem Gepäck entfernt und die Lithium-Batterie in der Kabine oder das Gepäck in der Kabine transportiert werden.    

Gepäckstücke, bei denen die Lithium-Batterie die Grenzwerte überschreitet (0,3 g oder 2,7 Wh) und nicht entfernt werden kann, sind zur Beförderung verboten.

 Für die Aufgabe oder Mitnahme genehmigt

Fortbewegungsmittel: Batteriebetriebene Rollstühle oder andere ähnliche Fortbewegungsmittel mit auslaufsicheren Nassbatterien. Es gelten besondere Bestimmungen für die Beförderung.

  • Die Batteriepole müssen gegen Kurzschlüsse geschützt werden, z. B. durch Einschließen in einen Batteriebehälter.
  • Die Batterie muss sicher am Rollstuhl oder Fortbewegungsmittel befestigt und die Stromkreise müssen gemäß den Anweisungen des Herstellers isoliert werden.
  • Wenn die Batterie zum Entfernen aus dem Rollstuhl/Fortbewegungsmittel geeignet ist, muss sie in einer stabilen, festen Schutzverpackung im Frachtraum befördert werden.
  • Sie können maximal eine Ersatzbatterie in einer stabilen, festen Schutzverpackung im Frachtraum mitführen lassen.

 Genehmigung erforderlich – bitte kontaktieren Sie uns

Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck, wenn genehmigt when approved
Nicht im oder als Handgepäck erlaubt

Fortbewegungsmittel: Batteriebetriebene Rollstühle oder andere ähnliche Fortbewegungsmittel mit Nassbatterien oder Lithium-Batterien. Special Es gelten besondere Bestimmungen für die Beförderung:

  • Die Batteriepole müssen gegen Kurzschlüsse geschützt werden, z. B. durch Einschließen in einen Batteriebehälter.
  • Die Batterie muss sicher am Rollstuhl oder Fortbewegungsmittel befestigt und die Stromkreise müssen gemäß den Anweisungen des Herstellers isoliert werden oderdie Batterie muss vom Benutzer vor dem Transport nach den Anweisungen des Herstellers entfernt werden, wenn die Mobilitätshilfe speziell dafür ausgelegt ist.
  • Die entnommene Batterie darf 300 Wh nicht überschreiten, oder wenn sie mit zwei Batterien ausgestattet ist, darf jede Batterie 160 Wh nicht überschreiten.
  • Sie können maximal eine Ersatzbatterie mit 300 Wh oder zwei Ersatzbatterien mitbringen, die jeweils 160 Wh nicht überschreiten.
  • Die aus der Mobilitätshilfe entnommene Batterie und die Ersatzbatterien müssen vor Beschädigung geschützt (z. B. durch Aufbewahrung jeder Batterie in einer Schutzhülle) und in der Kabine transportiert werden.


Genehmigung erforderlich – bitte kontaktieren Sie uns

Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck, wenn genehmigt

Nicht im oder als Handgepäck erlaubt

Fortbewegungsmittel: Batteriebetriebene Fortbewegungsmittel mit Lithium-Ionen-Batterien (zerlegbar)), die Lithium-Ionen-Batterie muss entfernt und in der Kabine mitgeführt werden. Es gelten besondere Bestimmungen für die Beförderung.

Genehmigung erforderlich – bitte kontaktieren Sie uns

Nicht erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck

Erlaubt im oder als Handgepäck, wenn genehmigt

Kosmetische oder medizinische Artikel, die nicht radioaktiv sind (einschließlich Druckgaspackungen (Aerosole)), wie Haarspray, Parfüms, Eau de Cologne und alkoholhaltige Medikamente.

  •  Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck
  •  Erlaubt im oder als Handgepäck


Nicht entzündbare, nicht giftige Druckgaspackungen
, ohne Nebengefahr, für Sportzwecke und Heimgebrauch.

  • Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck
  •  Erlaubt im oder als Handgepäck

Die gesamte Nettomenge aller oben erwähnten Artikel darf höchstens 2 kg oder 2 l und die Nettomenge jedes einzelnen Artikels höchstens 0,5 kg oder 0,5 l betragen. Die Ventile von Druckgaspackungen (Aerosolen) müssen durch Schutzkappen oder andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeabsichtigte Freisetzung des Inhalts zu verhindern.

Gasflaschen mit gasförmigem Sauerstoff oder gasförmiger Luft für medizinische Zwecke. Die Gasflasche darf insgesamt höchstens 5 kg netto wiegen.

Genehmigung erforderlich – bitte kontaktieren Sie uns
Flüssigsauerstoffsysteme sind zum Transport verboten

  • Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck, wenn genehmigt
  • Erlaubt im oder als Handgepäck, wenn genehmigt

Tragbare elektronische Geräte, die auslaufsichere Batterien enthalten, dürfen höchstens 12 V und maximal 100 Wh haben. Es dürfen höchstens 2 Ersatz-Batterien mitgeführt werden.

  •  Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck
  •  Erlaubt im oder als Handgepäck

Artikel mit Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder Batterien, die primär als Stromquelle für andere Geräte genutzt werden, z. B. Ladegeräte – siehe Lithium-Batterien.

Radioisotope Herzschrittmacher oder andere Geräte, einschließlich solcher mit Lithiumbatterien, die einer Person implantiert oder extern angebracht werden.

  • Nur am eigenen Körper mitgeführt

Sicherheitsaktenkoffer/-taschen, Geldbehälter/-taschen usw., die gefährliche Güter, wie Lithium-Batterien und/oder pyrotechnische Stoffe enthalten, sind komplett verboten, außer es werden besondere Bestimmungen eingehalten.

Genehmigung erforderlich – bitte kontaktieren Sie uns

  • Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck, wenn genehmigt
  • Nicht im oder als Handgepäck erlaubt

Self Balancing Scooters, Self Balancing Boards oder Glider jeglicher Art, die mit einer Lithium- oder Lithium-Ionen-Batterie betrieben werden.

  •  Verboten

Self-inflating safety devices (such as life-jacket or vest): No more than two personal safety devices per person, and the personal safety devices must be packed in such a manner that it cannot be accidentally activated. 
A maximum of two carbon dioxide (or other suitable gas) cartridges can be fitted into the safety device and must be for inflation purposes.
Not more than two spare cartridges allowed.

For other devices: no more than four small cartridges of carbon dioxide or other suitable gas is allowed per person, and the max water capacity per cartridge must not exceed 50 mL (corresponding to 28g per cartridge for carbon dioxide).

Requires approval — contact us

  • Permitted in or as checked baggage when approved
  • Permitted in or as carry-on baggage when approved

Ausstellungsstücke, die nicht ansteckungsgefährlich sind, wie Proben von Säugetieren, Vögeln, Amphibien, Reptilien, Fischen, Insekten und anderen wirbellosen Tieren verpackt mit kleinen Mengen brennbarer Flüssigkeit. Es gelten besondere Anforderungen für den Transport,  bitte kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.

  •  Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck
  •  Erlaubt im oder als Handgepäck

Thermometer, medizinisch oder klinisch, welches Quecksilber enthält. Eines (1) pro Person für den persönlichen Gebrauch, wenn in einer Schutzhülle.

  •  Erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck
  •  Erlaubt im oder als Handgepäck


Thermometer oder Barometer, das Quecksilber enthält
das ein Vertreter eines staatlichen Wetterbüros oder einer ähnlichen offiziellen Behörde mitführt. Es gelten besondere Bestimmungen für die Beförderung.

Genehmigung erforderlich – bitte kontaktieren Sie uns

  • Nicht erlaubt im aufgegebenen oder als aufgegebenes Gepäck
  • Erlaubt im oder als Handgepäck, wenn genehmigt